Auch Makler können nicht umsonst arbeiten, sondern brauchen eine Vergütung ihrer Tätigkeit. Beim Immobilienmakler wird dies Provision oder auch Courtage genannt. Doch wer muss die Provision für den Makler zahlen? Die Courtage ist von Bundesland und von Region zu Region unterschiedlich und doch gibt es gesetzliche Regelungen, die ab 2020 neu gefasst wurden. Provision für den Immobilienmakler 2020 – wer zahlt was?Einfach ist es für die Vermittlung von Mietwohnungen: Bestellerprinzip bei Mietwohnungen:Wer den Makler bei der Vermittlung von Mietwohnungen beauftragt hat, muss ihn auch bezahlen. Beauftragt ein Vermieter oder Wohnungseigentümer einen Makler, dass dieser einen Mieter für die Wohnung suchen soll, muss auch nur der Vermieter, bzw. Eigentümer als Auftraggeber den Makler bezahlen. Es gilt auch ein sogenannte Abwälzungsverbot: Die Maklergebühr darf auch nicht auf den Mieter abgewälzt werden, wenn dieser den Makler nicht beauftragt hat. Beauftragt jedoch ein potentieller Mieter einen Makler für ihn eine geeignete Wohnung zur Anmietung zu finden, muss der Mieter den Makler zahlen. Und zwar dann, wenn ein Mietvertrag zustande gekommen ist. Im Regelfall wird also der Vermieter einen Immobilienmakler mit dem Suchen von Mieter beauftragen und muss dann auch den Makler bezahlen. Nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz darf ein Makler einem Mieter maximal zwei Wohnungskaltmieten plus MwSt. als Courtage in Rechnung stellen, was auch die übliche Vergütung für solche Aufträge ist. Maklercourtage wird hälftig geteilt beim Kauf von ImmobilienDie Höhe der Provision für den Immobilienmakler ist bei Verkauf und Kauf von Immobilien gesetzlich nicht geregelt. Diese ist frei verhandelbar, aber üblich sind in Deutschland zwischen 3 und 7 % vom Kaufpreis (+MwSt.). Bislang zahlen dies entweder die Käufer alleine oder teilen sich dies mit dem Verkäufer. Dies wurde aber Mitte 2020 neu geregelt: Ab voraussichtlich 23.12. 2020 gilt: Wer bei einem Kauf oder Verkauf den Immobilienmakler nicht initial beauftragt hat, zahlt maximal die Hälfte der Gesamtprovision. Hier waren früher Modelle üblich, wo auch der Käufer die ganze Provision zahlen musste, obwohl der Verkäufer den Makler beauftragt hatte. Zukünftig wird man also davon ausgehen können, dass Käufer und Verkäufer sich die Courtage hälftig teilen. Der Bundestag hat dies Mitte Mai 2020 beschlossen. Will der Verkäufer exklusiv die ganze Provision tragen, so darf er das auch nach dem neuen Gesetz.
|